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Studentische Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherungspflicht
Studierende, die an der Hochschule eingeschrieben sind, fallen unter die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Dies gilt nicht, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht, z. B. im Rahmen der Familienversicherung oder Arbeitnehmerversicherung vorliegt. Die Versicherungsbeiträge sind jeweils vor Immatrikulation oder Rückmeldung an die Krankenkasse zu zahlen. Diese stellt dem Studierenden eine Versicherungsbestätigung aus.
Achtung: Privat-Versicherte können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Aber diese Entscheidung gilt für das gesamte Studium und kann während der Dauer des Studiums nicht rückgängig gemacht werden!
Die Versicherungspflicht besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Nur in Ausnahmefällen (wenn besondere familiäre und persönliche Gründe vorliegen) kann die studentische Pflichtversicherung verlängert werden.
Kostengünstiger als die Eigenversicherung ist für Studierende die Familienmitversicherung, d. h. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (zzgl. Wehrdienst oder Freiwilliges Soziales Jahr) sind Studierende über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert.
Nach Überschreiten der Altersgrenzen von 30 Jahren endet die studentische Krankenversicherungspflicht. Es gibt dann die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankenversicherungsbeitrag
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist festgeschrieben für Studierende bei 10,22 Prozent vom aktuellen BAföG Bedarfssatz. Die Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag, der von den Versicherten allein zu zahlen ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kassen liegt bei ca. 1,3 Prozent.
Der monatliche KV-Beitrag für Studierende beträgt 82,98 Euro im HWS 2022/23. Je nach Kasse kommt noch der Zusatzbeitrag und der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung hinzu.
Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt bei 3,05 % für Studierende unter 23 Jahren oder mit Kind 3,3 % für alle Personen, die kinderlos sind und älter als 23 Jahre sind. Das entspricht einem Beitrag von 24,77 Euro bzw. 27,61 Euro.
Studierende, die BAföG beziehen, bekommen einen Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 122 Euro monatlich.
Für über 30-jährige BAföG-Bezieher:innen gibt es einen höheren Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschlag beträgt 206 Euro (168 Euro für KV und 38 Euro für PV).
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