Die soziale Infrastruktur (Mensen, Kindertagesstätten, Wohnanlagen, Beratungsstellen) an allen Hochschulen in Mannheim wird zum einen durch die Entgelte (Mieten, Menüpreise etc.) und zum anderen durch den gesetzlichen Studierendenwerksbeitrag finanziert. Der Studierendenwerksbeitrag (auch genannt Semesterbeitrag oder Solidarbeitrag) ist bei Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung über die jeweilige Hochschulkasse einzuzahlen.
Das Finanzierungsprinzip "Beitrag + Entgelt" ist an allen Hochschulen in Deutschland zu finden.
Der Studierendenwerksbeitrag besteht in Mannheim aus zwei Komponenten: Dem eigentlichen Studierendenwerksbeitrag und einem Beitrag zur Grundfinanzierung des ÖPNV-Semestertickets, der vom Studierendenwerk direkt an den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) durchgeleitet wird.
Beitragshöhe ab dem HWS 2023/2024 bzw. WS 2024/2024
Mit seinem Studierendenwerksbeitrag liegt das Studierendenwerk Mannheim im unteren Drittel der deutschen Studierendenwerke – und dies bei Leistungen, die ihresgleichen suchen (hohe Dichte an Mensen und Cafeterien, Kinderhaus mit bester Reputation, Psychologische Beratungsstelle (PBS) mit einem umfangreichen Kurs- und Beratungsangebot, Sozialberatung, kompetente Studienfinanzierungsberatung im BAföG-Amt etc.).
Die aktuelle Beitragsordnung ab dem Herbst-/Wintersemester 2023/24 (PDF).
Gern wird der Studierendenwerksbeitrag mit dem Verwaltungskostenbeitrag der Hochschulen in Höhe von 70,00 Euro verwechselt oder in einen Topf geworfen. Er wird zur Vereinfachung der Abwicklung zusammen mit den Studierendenwerksbeitrag erhoben und fließt allein den Hochschulen zu. Das Studierendenwerk erhält davon keinen Cent.
Grundsätzlich gilt: Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation während des Semesters besteht nicht.
Eine Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags ist gemäß Beitragsordnung nur möglich wegen:
1. Bezahlung des Studierendenwerksbeitrages ohne Immatrikulation (§ 6 Ziff. 1 BO)
2. Exmatrikulation vor oder innerhalb von des ersten Monats nach Beginn des o.g. Semesters/ Studienjahrs (§ 6 Ziff. 1 BO).
3. Immatrikulation an einer anderen Hochschule bis Ende des 2. Monats des Semesters (§ 6 Ziff. 2 BO)
Die Frist verlängert sich um einen Monat, falls der Semesterbeginn an der anderen Hochschule nachweislich später liegt als an der Hochschule der Erstimmatrikulation. Zum Antrag auf Rückerstattung geht es hier.
In anderen als den aufgeführten Fällen kann der Beitrag nicht zurückerstattet werden.