Achtung: die Energiepauschale erhalten auch BAföG-Bezieher:innen, die nebenbei arbeiten. Diese Pauschale wird nicht auf das Einkommen angerechnet und kann parallel zum BAföG-Heizkostenzuschuss bezogen werden.
Heizkostenzuschlag für BAföG-Bezieher:innen
Für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Bezieher:innen gibt es einmalig einen Zuschlag in Höhe von 230 Euro. Voraussetzung ist, dass eine der genannten Leistungen im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 bezogen wurde.Mit einem weiteren Entlastungspaket gibt es für BAföG-Bezieher:innen, die mindestens einen Monat in der Zeit von September 2022 bis Ende Dezember 2022 BAföG-berechtigt waren, einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Heizkostenzuschuss für Wohngeldberechtigte
Auch für Bezieher von Wohngeld gibt es einen zweiten Heizkostenzuschuss: Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro vorgesehen. Vorausgesetzt wird die Wohngeldberechtigung innerhalb von September 2022 bis Ende Dezember 2022.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Dieser Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale), der automatisch bei der steuerlichen Berechnung der Einkünfte abgezogen wird, wurde um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben und gilt rückwirkend für 2022.
Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 Euro in 2022 wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht auf 10.347 Euro.
Verdienstgrenze beim Minijob erhöht
Seit Oktober 2022 wurde die Verdienstgrenze beim Minijob von 450 auf 520 Euro erhöht.
Verdienstgrenze beim Midijob – Jobben im Übergangsbereich
Wer nicht nur eine kurzfristige Beschäftigung ausübt und dabei regelmäßig mehr als 520 Euro (Minijob), aber maximal 1.600 Euro im Monat (ab Oktober 2022) verdient, befindet sich im sogenannten Übergangsbereich - auch als Midijob bezeichnet. Beim Midijob zahlen Arbeiternehmer:innen prozentual mit steigendem Einkommen anteilige Sozialversicherungsbeiträge.