Das Kindergeld wird ab 2023 auf 250 Euro angehoben pro Kind und somit entfällt die Staffelung für das erste, zweite und dritte Kind. Den Kinderzuschlag können Familien mit geringerem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld beantragen. Auch dieser Zuschlag wird ab Januar 2023 erhöht auf max. 250 Euro. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem Einkommen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Empfehlung für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten und orientiert sich am Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Diese Tabelle wird regelmäßig angepasst und aktualisiert. Auch in 2023 werden die Bedarfssätze angepasst. So liegt der Unterhaltsbedarf für Kinder bis 5 Jahren bei 404 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren bei 464 Euro, bei Kindern bis 17 Jahren bei 543 Euro und für Kinder ab 18 Jahren bei 569 Euro.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird in 2023 angepasst, dadurch verändert sich auch der Zahlbetrag des Unterhaltsvorschusses in den drei Altersklassen bis zum 17. Lebensjahr. Das sind je nach Alter der Kinder 279 Euro (0-5 J.), 339 Euro (6-11 J.), und 418 Euro (12-17 J.).
Die Regelbedarfe des neuen Bürgergeldes werden mit Beginn 2023 erhöht. Nun erhalten Alleinstehende 502 Euro im Monat, Paare in der Bedarfsgemeinschaft je 451 Euro und nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Elternhaushalt bekommen 402 Euro. Der Regelbedarf für Kinder beträgt je nach Alter zwischen 318 bis 420 Euro.
Der steuerliche Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Steuern erhoben werden - das Existenzminimum bleibt steuerfrei. 2023 steigt er auf 10.908 Euro (in 2022 lag er bei 10.347 Euro). Der Kinderfreibetrag wird auf 6.024 Euro angehoben.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde noch im Oktober 2022 angepasst und beträgt nun 12 Euro pro Arbeitsstunde.
Mit den Änderungen im Wohngeldgesetz 2023 sind mehr Menschen anspruchsberechtigt - in besonderen Fällen auch Studierende, und der Zuschuss zur Bruttokaltmiete wird erhöht.
In der kostenfreien gesetzlichen Familienversicherung liegt die Einkommensgrenze in 2023 bei 485 Euro bzw. bei 520 Euro bei geringfügig Beschäftigten in einem Minijob.