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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Studierende können vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt für sein Kind zahlt.

Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
  • nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs erhält.

Anspruch

Der Unterhaltsvorschuss kann für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren bezogen werden. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes besteht Anspruch nur dann,

  • wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II hat.

Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend nur für einen Monat ab Antragstellung geleistet werden.

Achtung: Ausländische Studierende haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, z. B. wenn das Kind selbst oder der alleinerziehende Elternteil über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis Daueraufenthalt-EU verfügt.

Höhe der Leistung

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem entsprechend der Altersgruppe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt. Seit Januar 2022 gilt: Für Kinder unter 6 Jahren 187,00 Euro monatlich, für Kinder von 6 - 11 Jahren 252,00 Euro monatlich und für Kinder von 12 -17 Jahren 338,00 Euro.

Antrag

Der Unterhaltsvorschuss ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen.
In Mannheim ist der Antrag mit Terminvereinbarung zustellen bei der:

Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes in der Holzbauerstraße 8, 68167 Mannheim
Tel: 0621/ 293-3462 Sachgebietsleitung, Zuständigkeit nach Familiennamen
Email:

Benötigte Unterlagen sind neben Personalausweis und Geburtsurkunde, die vorhandenen Unterlagen über die Scheidung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Tipp

Diese Unterhaltsleistung schließt den Sozialhilfeanspruch des Kindes nicht aus. Sie ist zwar eine vorrangige Sozialleistung, aber eine ergänzende Sozialhilfe ist dann möglich, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht vollständig durch den Unterhaltsvorschuss gewährleistet ist.

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