Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Schwangere bzw. Arbeitnehmerinnen während der Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt.
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) gezahlt.
Anspruch besteht für weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die
So können beispielsweise Studentinnen, die selbst Mitglied in der Krankenversicherung sind und die neben dem Studium in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis (geringfügige Beschäftigung) stehen, Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten.
Das Mutterschaftsgeld für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, berechnet sich aus dem Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. War der Nettoverdienst auf den Tag umgerechnet höher als 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz (Arbeitgeberzuschuss) als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Achtung: Beim Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses angerechnet.
Tipp: Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung wird nicht auf das Elterngeld angerechnet!
Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung
besteht für
Es beträgt insgesamt maximal 210 Euro. Der Antrag wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 619-1888).
Antragsunterlagen im Internet: www.bundesamtsozialesicherung.de
Den Arbeitgeberzuschuss können die Arbeitnehmerinnen, auch Minijobberinnen, ebenfalls beantragen. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalts abzüglich der 13 Euro Mutterschaftsgeld.