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Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Schwangere bzw. Arbeitnehmerinnen während der Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt.

1. Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) gezahlt.

Anspruch besteht für weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die

  • als Arbeitnehmerin Anspruch auf Krankengeld haben oder
  • als Minijobberinnen, die Mitglied der GKV sind, ohne Krankengeldanspruch, also auch Studentinnen.

So können beispielsweise Studentinnen, die selbst Mitglied in der Krankenversicherung sind und die neben dem Studium in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis (geringfügige Beschäftigung) stehen, Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten.

Das Mutterschaftsgeld für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, berechnet sich aus dem Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. War der Nettoverdienst auf den Tag umgerechnet höher als 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz (Arbeitgeberzuschuss) als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Achtung: Beim Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses angerechnet.

Tipp: Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung wird nicht auf das Elterngeld angerechnet!

2. Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung
besteht für

  • privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen,
  • Minijobberinnen, die privat krankenversichert oder gesetzlich familienversichert

Es beträgt insgesamt maximal 210 Euro. Der Antrag wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 619-1888).

Antragsunterlagen im Internet: www.bundesamtsozialesicherung.de

3. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Den Arbeitgeberzuschuss können die Arbeitnehmerinnen, auch Minijobberinnen, ebenfalls beantragen. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalts abzüglich der 13 Euro Mutterschaftsgeld.

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