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Praktikum mit oder ohne Entgelt

Werkstudentenprivileg

  • Wer als ordentlich Studierender an der Hochschule eingeschrieben ist, und zusätzlich nebenher arbeitet und das Studium noch im Vordergrund steht, muss keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge (Arbeitslosen,- Kranken,- und Pflegeversicherung) zahlen - unabhängig von der Höhe des Verdienstes - es gilt das sog. Werkstudentenprivileg.
    Allerdings sind Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die Werkstudentenregelung gilt wenn:

  • während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird. In den Semesterferien kann die Beschäftigung ohne versicherungsrechtliche Folgen auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden.
    • mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, dies jedoch überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende. Dies gilt jedoch nur wenn im Jahr nicht mehr als 26 Wochen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird.
    • mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, wobei die Beschäftigung von vornherein auf maximal 3 Monate befristet ist.
  • Sozialversicherungsfrei (in Kranken,- Pflege-, Arbeitslosenversicherung) ist eine Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt 450,-Euro (seit 2013) im Monat nicht überschreitet (geringfügige Beschäftigung).

Dies gilt auch für befristete Beschäftigungen, die nur 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2015) innerhalb eines Kalenderjahres über der 450,00 Euro Grenze liegen (kurzfristige Beschäftigung).

  • Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Seit 2013 gilt aber grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag (15 %) zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer zahlt lediglich die Differenz von 3,6 % zum vollen Beitragssatz (z.Zt. sind das 18,6 %). Es besteht die Möglichkeit sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Das sollte aber gut überlegt werden! Denn schon mit geringen Beiträgen erwirbt man sich Ansprüche aus der Rentenversicherung.

Sozialversicherung im Praktikum

  • Vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktikum)
    Die Praktikanten sind während des Praktikums, das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist sozialversicherungsfrei.

    Die Dauer, die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung sind hier unerheblich.
    Die Krankenversicherung für Studierende bleibt bestehen.

    Achtung: bei Familienversicherung ist die Einkommensgrenze (435,00 € bzw. 450,00 € im Monat) zu beachten, wird sie überschritten entfällt die kostenfreie Familienversicherung.
  • Vorgeschriebene Praktika vor oder nach dem Studium
    Bei einem vorgeschriebenen Praktikum vor oder nach dem Studium besteht Sozialversicherungspflicht. Das Praktikum wird als Beschäftigung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung betrachtet. Der Beitrag des Praktikanten zur Krankenversicherung entspricht dem der studentischen Krankenversicherung. Familienversicherung ist vorrangig.

    Wird ein Entgelt bezogen, besteht Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden bei einem Einkommen bis 325,00 € vom Arbeitgeber allein getragen. Bei Überschreiten der Grenze werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikanten getragen.
  • Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktikum)
    Für immatrikulierte Praktikanten ohne Bezahlung besteht Versicherungsfreiheit.

    Bei nicht vorgeschriebenen Praktika mit Entgelt besteht Versicherungspflicht bzw. es gelten die gleichen Regeln wie bei geringfügiger Beschäftigung. Siehe auch Jobben während des Studiums.
  • Nicht vorgeschriebene Vor-/Nachpraktika
    Für nicht vorgeschriebene Vor-/Nachpraktika ohne Entgelt besteht Sozialversicherungsfreiheit.

    Mit Entgelt gelten die Praktikanten als Beschäftigte und sind sozialversicherungspflichtig. Es besteht aber die Möglichkeit der Beitragsfreiheit nach den Regelungen der geringfügigen Beschäftigung.
  • Für nichteingeschriebene Vor-/Nachpraktikanten besteht die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Sozialversicherung bei dualen Studiengängen

  • Im Sozialgesetzbuch V, VI und III wird geregelt, dass Studierende in dualen Studiengängen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung einheitlich als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.

    Die Regelung bestimmt, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen (praxisintegriert, ausbildungsintegriert oder berufsbegleitend) während der gesamten Dauer des Studienganges, auch während der Studienphasen als Beschäftigte in den oben genannten Zweigen der Sozialversicherung als versicherungspflichtig gelten.

    Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei den dualen Studiengänge eine enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist. Diese Umstände sind der Grund dafür die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar sind.
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