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Jobben während der Semesterferien

Versicherung

Studierende, die in den Semesterferien arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes. Es kann also eine Vollzeitbeschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit aufgenommen werden. Die Beschäftigungsdauer soll im Kalenderjahr drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten (kurzfristige Beschäftigung) und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Daneben ist während der Vorlesungszeit eine andere Beschäftigung als Minijobber (520 Euro) möglich. Die beiden Arbeitsverhältnisse werden dann nicht zusammen gerechnet.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Studierende gilt auch während der Ausübung eines Ferienjobs. Als Ferienjobber ist man beim zuständigen Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert. Die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber.

Steuerpflicht

Es besteht Steuerpflicht, auch bei einer Beschäftigung während der Semesterferien. Aber die zu viel einbehaltene Lohnsteuer (mit Lohnsteuerkarte) kann über die Steuererklärung beim Finanzamt wieder zurückgefordert werden. Bis zu einem festgelegten Grundfreibetrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Der Grundfreibetrag 2022 beträgt 10.347 Euro. Hinzugerechnet werden kann die Arbeitnehmerpauschale mit jährlich 1.200 Euro.

Über die jährliche Lohnsteuererklärung beim Finanzamt kann eine Steuerrückerstattung für zu viel gezahlte Lohnsteuer erfolgen.

Rentenversicherungspflicht

Es besteht Rentenversicherungspflicht. Aber Versicherungsbeiträge werden erst fällig, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate im Kalenderjahr ausgeübt wird. Für eine kurzfristige, von vornherein befristete Beschäftigung, die nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert, fallen keine Sozialabgaben an.

Werden mehrere dieser befristeten Beschäftigungen ausgeübt, werden sie zusammengerechnet. Sobald die Dreimonatsfrist überschritten wird, werden Rentenversicherungsbeiträge fällig.

Werden solche befristeten Beschäftigungen insgesamt länger als 26 Wochen im Jahr ausgeübt, dann werden auch Beiträge fällig in der Arbeitslosenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung.

BAföG

Das Einkommen aus einem Nebenjob / Ferienjob wird grundsätzlich beim BAföG-Bedarf berücksichtigt. Die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG liegt seit Oktober 2022 bei 520 Euro pro Monat brutto im Bewilligungszeitraum. Werbungskosten- und Sozialpauschale können noch berücksichtigt werden, ebenso verschiedene Freibeträge z.B. für Kinder oder bei verheirateten Studierenden.

Bei weiteren Fragen unterstützt die Sozialberatung zur Verfügung.

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