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Regelung beim Zahnersatz
Festzuschuss beim Zahnersatz
Die Krankenkasse zahlt bei Zahnersatz den "befundbezogenen Festzuschuss", sofern die geplante Zahnversorgung notwendig und von der Krankenkasse anerkannt ist. Das heißt, der Zuschuss der Krankenkasse orientiert sich nicht an der gewählten Therapie, sondern am Befund, z.B. am Befund "Zahnlücke" oder am Befund "Zahnersatz".
Der Festzuschuss deckt ca. 50 Prozent der Kosten für die medizinisch notwendige Versorgung (Regelversorgung) für diesen konkreten Befund ab.
Der Festzuschuss kann sich um 20 oder 30 Prozent erhöhen, wenn regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen werden.
Härtefallregelung
In Härtefällen gewähren die Krankenkassen die Regelversorgung zu 100%, wenn das Brutto-Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen unterschreitet.
Ab Januar 2021 liegt die Grenze bei 1.316 Euro (mit einem Angehörigen 1.809,50 Euro, je weiterem Angehörigen 329 Euro) monatlichem Brutto-Einkommen.
Eine vollständige Befreiung ist möglich bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder BAföG.
Über die Quicklinksleiste am rechten Bildschirmrand erreichen Sie auf direktem Weg das BAfög-Service-Center, die Autoload-Registrierung und Onlinefeedback-Formular.
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