BAföG A-Z
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Aktualisierung
Sollte das voraussichtliche Einkommen der Eltern, des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in den betreffenden Jahres des Bewilligungszeitraumes unter dem erzielten Einkommen des vorletzten Kalenderjahres liegen, besteht die Möglichkeit einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche Veränderungen im Einkommen unverzüglich mitzuteilen sind und eine Einkommensaktualisierung nicht rückgängig gemacht werden kann (auch nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Berechnung mit dem ursprünglich zugrunde gelegten Einkommen günstiger gewesen wäre).
Altersgrenze
Änderungsmitteilungen
Ansprechpartner
Die Zuständigkeit ist nach Hochschule und Ihrem Nachnamen eingeteilt. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier. Außerdem können Sie für antragsbezogene Fragen unter https://www.stw-ma.de/bafoegco/bafoeg-service-center/#service-kontakt einen Telefontermin oder einen persönlichen Termin mit Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter vereinbaren.
Anschrift
Antrag
Wer BAföG erhalten will, muss einen Antrag stellen. Wird das Studium an einer Hochschule in Mannheim betrieben, ist das Studierendenwerk Mannheim, Amt für Ausbildungsförderung zuständig.
Die Antragsformulare bzw. den Link für die digitale Antragstellung finden Sie auf unserer Homepage unter BAföG-Service Center oder www.bafoeg-digital.de
Atteste
Wenn Sie von angemeldeten Prüfungen aus Krankheitsgründen zurücktreten müssen, denken Sie bitte daran, von den Attesten, die Sie im Studienbüro einreichen, vorher eine Kopie anzufertigen. Diese Atteste werden ggf. für einen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs.2 BAföG oder auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.3 BAföG benötigt. Eine spätere Herausgabe der Atteste oder die Anfertigungen von Kopien durch das Studienbüro ist nicht möglich.
Auslandsstudium
Für ein Auslandsstudium ist der BAföG-Antrag beim dafür zuständigen BAföG-Auslandsamt einzureichen. Über den Link www.bafög.de erfahren Sie, welches Amt für das entsprechende Land zuständig ist.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Auslandsförderung bereits sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes zu stellen.
Dem BAföG-Inlandsamt ist der geplante Auslandsaufenthalt mitzuteilen, damit der bestehende Bewilligungszeitraum ggf. angepasst werden kann. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann ggf. eine zwischen der Inlands- und der Auslandsförderung entstehende Förderungslücke geschlossen werden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihr BAföG-Amt.
Für ein anschließendes Inlandsstudium muss ein vollständiger neuer Antrag gestellt werden. Die Antragsformulare finden Sie auf unserer Homepage im BAföG-Service Center.
Bachelor
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bachelor-Studiengang endet normalerweise mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer. Sollte die Ausbildung vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes wegen Bestehens der Abschlussprüfung enden, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausbildungsförderung für eine Hochschulausbildung wird längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde und nicht über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus.
BAföG-Check
Unter www.bafoeg-check.de sind nützliche Informationen und Hinweise rund um BAföG nachzulesen.
Bankverbindung
Sie haben Ihre Bank gewechselt? Dann können Sie uns diese Änderung ganz einfach mitteilen, indem Sie im BAföG-Service-Center unter dem Dokumenten-Upload im Bereich „Bankverbindung“ eine schriftliche Erklärung Ihrer alten und neuen Bankverbindung nebst schriftlicher Unterschrift von Ihnen hochladen.
Bedarf
Bescheid
Beurlaubung
Während eines Urlaubsemesters wird keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG gezahlt. Eine Beurlaubung ist dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Bei einer nachträglichen Beurlaubung wird die bereits ausgezahlte Förderung zurückgefordert. Eine nachträgliche Beurlaubung für ein bereits laufendes Semester (z. B. wegen Krankheit etc.) muss ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden. Das Nichtmitteilen einer Beurlaubung führt grundsätzlich zu einem Bußgeld.
Bewilligungszeitraum
Bußgeld
Darlehensrückzahlung
Das BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Dieses ist erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in mtl. Raten zurückzuzahlen. Für Absolventen von Zweitstudien (hier auch die Konstellation Bachelor / Master) ist die Förderungshöchstdauer des Erststudiums maßgeblich. Von der Gesamtfördersumme ist die Hälfte zurückzahlen. Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 € innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Wenn 77 Monatsraten gezahlt wurden, wird die noch verbleibende Darlehensschuld erlassen. Dies schließt ein nach dem Bachelorabschluss gefördertes Masterstudium mit ein. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist zentral zuständig für alle Fragen, die die Rückzahlung des Darlehens betreffen.
Einkommen
Für Antragsteller*innen, Geschwister oder sonstige unterhaltsberechtigte Personen ist das Einkommen im aktuellen Bewilligungszeitraum maßgebend, bei den Eltern, dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr.
Einkommensnachweise
Sollte kein Kontakt zu den Eltern bestehen oder diese die Herausgabe der Einkommensnachweise verweigern, ist dies dem Amt gegenüber schriftlich zu erklären und ein Nachweis über die erfolglose Anforderung (Kopie des Schreibens sowie Einschreiberückschein der Post) einzureichen. Die Einkommensnachweise werden dann durch das BAföG-Amt direkt bei den Eltern angefordert.
Elternunabhängige Förderung
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit dem Einkommen der Eltern. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung sind streng geregelt.
§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung
(3) 1 Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
²Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Zur Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über die Zeiten Ihrer Erwerbstätigkeit (anhand von Sozialversicherungsnachweisen oder Lohnsteuerjahresbescheinigungen)
- Nachweise über Wehr- oder Zivildienst
- Nachweise über Mutterschutz und Elternzeiten
- Nachweise über Erziehungsgeld
- Nachweise über sämtliche Schul- und/oder Berufsabschlüsse
Erstantrag
Exmatrikulation
Wenn Sie sich exmatrikulieren, ist dies dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Sie müssen bekannt geben, warum Sie sich exmatrikuliert haben, wann Sie diesen Entschluss gefasst haben, wie lange Sie am Vorlesungsbetrieb teilgenommen haben bzw. wann die letzte Prüfung abgelegt wurde. Das BAföG Amt prüft dann, wie lange die Förderung noch zugestanden hat.
Das entsprechende Formular für die Exmatrikulation finden Sie auf unserer Homepage im BAföG-Service Center.
Fachrichtungswechsel
Ein Fachrichtungswechsel ist dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Fachrichtungswechsel bis zum Ende des 2. Fachsemesters erfolgt, ist dies für den BAföG-Bezug problemlos. Dies gilt allerdings nur für den erstmaligen Fachrichtungswechsel.
Für einen Fachrichtungswechsel nach dem vierten Semester, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das gleiche gilt, wenn bereits zum zweiten Mal die Fachrichtung gewechselt wird. Ein wichtiger Grund kann z.B. mangelnde Eignung oder ein Neigungswandel sein. Gegenüber dem BAföG-Amt muss eine schriftliche Begründung abgeben werden, warum die Fachrichtung gewechselt wird. Falls der Fachrichtungswechsel erst nach dem fünften Fachsemester erfolgt, muss neben dem wichtigen Grund auch ein unabweisbarer Grund vorliegen. Vor einem solchen Fachrichtungswechsel empfiehlt sich grundsätzlich eine Beratung im BAföG-Amt.
Alle erforderlichen Unterlagen und einzureichenden Nachweise sind auch über das BAföG-Service Center ersichtlich und hochladbar.
Flexibilitätssemester
Eine besondere Begründung oder das Vorliegen einer Ausnahmesituation ist hierfür nicht notwendig, es muss aber ausdrücklich die Förderung für das Flexibilitätssemester in Anspruch genommen bzw. beantragt werden. Hierzu kann das Formblatt 10 genutzt werden, welches du auch im BAföG-Service-Center unter der Rubrik „Überschreitung der Förderungshöchstdauer/Flexibilitätssemester“ findest.
Achtung: Ein Flexibilitätssemester kann nur ein einziges Mal im gesamten Studienverlauf gewährt werden und nicht mehrfach bzw. in jedem Studiengang einmal. D.h. wenn das Flexibilitätssemester im Bachelor verbraucht wurde, steht es im anschließenden Master nicht nochmals zur Verfügung!
Förderungshöchstdauer
Formblätter
Der BAföG-Antrag muss auf den amtlichen Formblättern gestellt werden. Diese finden Sie im BAföG-Service Center.
Formloser Antrag
BAföG schon gesichert? Gleich hier einen formlosen Antrag zur Fristwahrung stellen.
Freibeträge
Geschwister
Härtefreibetrag
Infothek
In der Infothek an der Mensa am Schloss können Unterlagen zum BAföG abgegeben werden.
Kinderbetreuungszuschlag
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie selbst beitragspflichtig kranken- oder pflegeversichert sind, kann ein pauschaler Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung von 137 € monatlich gewährt werden, oder, falls Sie über 30 oder privat versichert sind, bis zu 233 € monatlich. Eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse, mit Angabe der Rechtsgrundlage nach der die Versicherung besteht, ist dem BAföG-Amt vorzulegen.
ACHTUNG: Vom Zuschuss ausgenommen sind die Studierenden an den Dualen Hochschulen. Seit dem 01.01.2012 besteht eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht für Studierende an den Dualen Hochschulen. Das bedeutet, Studierende dualer Studiengänge werden wie Auszubildende beurteilt, so dass aus der Zahlung der „Ausbildungsvergütung“ entsprechende Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Studierenden und dem ausbildenden Betrieb) zu entrichten sind.
Kurzantrag
Wenn Sie noch nie BAföG beantragt haben, weil Sie davon ausgehen, aufgrund Ihrer Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse oder der Einkommensverhältnisse der Eltern keinen Anspruch zu haben, stellen Sie einen Kurzantrag. Das Formular finden Sie unter BAföG-Service Center und reichen Sie den Steuerbescheid Ihrer Eltern und ggf. Ehegatten des vorletzten Kalenderjahres ein. Sie erhalten dann eine unverbindliche Probeberechnung von uns. Danach können Sie entscheiden, ob Sie einen Formantrag auf BAföG stellen wollen.
Leistungsnachweis (Formblatt 5)
Wird in den ersten vier Monaten eines laufenden vierten Semesters eine Bescheinigung über die positiv bestätigten Leistungen bis zum Ende des dritten Semesters eingereicht oder dies anhand der ECTS-Leistungspunkte positiv nachgewiesen, kann dies als Grundlage für eine nahtlose Weiterförderung dienen. Bei Abgabe des Leistungsnachweises ab dem fünften Monat eines laufenden Semesters, müssen grundsätzlich die positiv erbrachten Leistungen des jeweils laufenden Semesters nachgewiesen werden.
Bei Unklarheiten zum Leistungsnachweis oder wenn die Leistungen ggf. nicht erbracht werden können lohnt sich die Beratung im BAföG Amt. Ferner weisen wir darauf hin, dass zur rechtzeitigen Vorlage dieses Nachweises Abgabefristen beachtet werden müssen (s. o.), ebenfalls ist gleichzeitig ein Antrag auf Weiterförderung zu stellen.
Master
Mietkosten
Nebenverdienst
Praxissemester
Schulden
Spätere Vorlage des Leistungsnachweises
Staatsangehörigkeit
Stipendien
Studienabschlusshilfe
Studienstarthilfe
Die Studienstarthilfe richtet sich an Studienanfänger aus Bedarfsgemeinschaften oder mit vergleichbarem Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz einschreiben.
Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss (hiervon muss also nichts zurückgezahlt werden!) von pauschal 1.000 Euro, der zur Finanzierung der Aufwendungen für den Studienstart gedacht ist (z.B. IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution, Umzugskosten).
Die Studienstarthilfe kann – unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag – ausschließlich elektronisch über das Portal “BAföG Digital“ beantragt werden (https://www.bafoeg-digital.de/ams/STUDIENSTARTHILFE). Der Antrag kann bis zum Ende des Monats gestellt werden, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester also z.B. am 1. Oktober, dann kann der Antrag nur bis zum 30. November gestellt werden.
Der Sozialleistungsbezug muss dabei für den Monat vor dem Ausbildungsbeginn nachgewiesen werden. Im o.g. Beispiel mit einem Studienbeginn am 01. Oktober ist also z.B. der ALG-II-Bezug für den davorliegenden Monat September nachzuweisen.
Infos zur Studienstarthilfe vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt’s hier:
https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/studienstarthilfe/studienstarthilfe.html
Stundung / Ratenzahlung
Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid vom BAföG-Amt erhalten haben, weil Sie zu viel erhaltenes BAföG zurückzahlen müssen und es Ihnen nicht möglich ist, dies in einem Betrag aus Einkommen oder Vermögen innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung bei uns stellen. Den Stundungsantrag bzw. Antrag auf Ratenzahlung finden Sie hier.
Telefon
Bei antragsbezogenen Fragestellungen können Sie im BAföG-Service Center unter Service & Kontakt online einen persönlichen Beratungstermin bei der für Sie zuständigen Sachbearbeitung buchen.
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Umzug
Vermögen
Vollmacht
Vorabentscheid
Vorabentscheidungen können auch bei Aufnahme des Studiums bei Überschreitung der Altersgrenze getroffen werden. Auch in diesem Fall sollte man dies noch vor Aufnahme des Studiums tun.
Vorausleistung
Weiterförderung
Widerspruch
Wiederholungsantrag
Zuständigkeit
Zweitstudium
Die Konstellation Bachelor/Master ist kein Zweitstudium in diesem Sinne. Ein beabsichtigtes Masterstudium, das auf einen abgeschlossenen Diplomstudiengang aufbaut, dagegen schon.