Sozialgeld für Kinder
- Die Kinder von Studierenden haben einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung wird geprüft, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und sie sozialgeldberechtigt sind oder ob vorrangig ein Kinderzuschlag gewährt werden muss.
Studierende mit niedrigem Einkommen können also für ihr Kind Sozialgeld beantragen. Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizungskosten.
Bei der Berechnung der Leistungshöhe wird das Einkommen des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Halbwaisenrente und Kindergeld) berücksichtigt. Die BAföG-Zahlungen, die die Studierenden erhalten, dürfen nicht zur Berechnung des Angehörigenunterhalts einbezogen werden. Den unterhaltspflichtigen Studierenden verbleiben von ihrem Einkommen der Gesamtbetrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als "geschontes Einkommen".
- Zuständig für Kinder von Studierenden unter 25 Jahren ist die Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Hebelstr. 1 in Mannheim und für Kinder von Studierenden über 25 Jahren die Arbeitsgemeinschaft in der Ifflandstr. 2 .