Nach dem Wohngeldgesetz § 20 Abs. 2 sind Studierende im Allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern ihnen "dem Grunde nach" Leistungen nach dem BAföG zustehen. Denn i.d.R. ist in den BAföG-Leistungen schon ein Mietkostenzuschuss enthalten.
Nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind Studierende, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG haben, z.B. wegen
Weitere Voraussetzung:
Ausgeschlossen vom Wohngeld ist, wer bereits bestimmte Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung, erhält.
Wohngeldanspruch haben Studierende auch,
Achtung: Da Wohngeld eine öffentliche Leistung ist und zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient, ist es für ausländische Studenten problematisch diese Leistung zu beantragen, da dies den Regelungen des § 2 Abs. (3) Aufenthaltsgesetzes und damit einer evtl. Aufenthaltsverlängerung entgegen steht.
Der Wohngeldantrag wird in Mannheim bei der Wohngeldstelle Fachbereich Arbeit und Soziales in R 1, 12, 68161 Mannheim gestellt. Anträge gibt es auch im Internet und bei den Bürgerdiensten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird Wohngeld auf Antrag und ab Antragsmonat (Eingang bei der Wohngeldstelle) gewährt.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig
Eltern, die Wohngeld bekommen, können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.