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Kinderzuschlag

Anspruch

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Kinderzuschlag wird nur für Kinder gezahlt, die im Haushalt des Berechtigten leben und die einen Anspruch auf Kindergeld haben. Kinderzuschlag gibt es für Familien mit nicht ausreichendem Einkommen.

Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Eltern für ihre unter 25 Jahren alten Kinder, wenn:

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
  • das Elterneinkommen zu gering ist (mindestens 900 Euro bei Paaren / 600 Euro bei Alleinerziehenden)
  • kein erhebliches Vermögen vorliegt.

Merkblatt Kinderzuschlag

Achtung
Eltern, die nur ALG II oder Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen haben, bekommen den Kinderzuschlag nicht.

Familien, deren Bedarf, durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht, können den Zuschlag bekommen. Bei der Kinderzuschlagsberechnung zählen Kindergeld und Wohngeld nicht als Einkommen, da diese eine Zweckbestimmung erfüllen (anders die Berechnung des Arbeitslosengeld II).

Aber:
Beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld über dem Mindestbetrag von 300,00 Euro als Einkommen berücksichtigt.

Höhe

Pro Monat beträgt der Zuschlag ab Januar 2023 höchstens 250,00 Euro pro Kind. Der Zuschlag vermindert sich bei zu hohem Einkommen und Vermögen des Kindes und der Eltern. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Einkommen den gesamten Familienbedarf abdeckt.

Die individuelle Berechnung berücksichtigt neben dem Einkommen auch die Familiengröße, das Alter der Kinder und die anfallenden Wohnkosten.

Antrag

Der Kinderzuschlag wird nur auf Antrag ausbezahlt. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, denn er wird nicht rückwirkend gewährt. Er kann online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

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