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Elterngeld und Elterngeld Plus

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde mit Wirkung zum 1. September 2021  reformiert. Weitere Infos hier beim BMFSFJ.

Die Voraussetzungen zur Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Arbeitnehmer/innen können bis zu drei Jahren Elternzeit nehmen, wobei bis zu 24 Monate in der Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden können.

Arbeitnehmer*innen haben während der Elternzeit Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird auf beträgt zwischen 24 bis 32 Wochenstunden.

Für Eltern gibt es die Möglichkeit wahlweise das Elterngeld (Basiselterngeld) oder Elterngeld Plus oder eine Kombination davon in Anspruch zu nehmen.

Das Basiselterngeld kann für maximal 14 Monate bezogen werden, wobei ein Elternteil nur höchstens 12 Monate in Anspruch nehmen kann. Das Elterngeld ersetzt 65 bis 100 Prozent des entfallenden Einkommens. Es beträgt monatlich mindestens 300 und maximal 1.800 Euro. Alleinerziehende können bei Wegfall des Erwerbseinkommens die vollen 14 Monate beanspruchen.

Unterstützt werden insbesondere Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten. So können Eltern in Teilzeit (höchstens) das halbe Basiselterngeld ohne Erwerbstätigkeit, dafür aber für die doppelte Zeitdauer erhalten, d.h. ein Elterngeldmonat entspricht dann zwei Elterngeldplusmonaten.

Beim Elterngeld Plus gibt es vier zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate. Diese gibt es, wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit von 24-32 Wochenstunden arbeiten und sich die Erziehung teilen.

Eltern von zu früh geborenen Kindern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren wurden.

Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld beträgt 300.000 Euro für beide Elternteile zusammen. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 Euro.

Einkommensersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld beeinflussen die Höhe des Elterngeldes nicht.

Die Corona-Sonderregelung (vom März 2020) zum Partnerschaftsbonus wird verlängert bis Ende Dezember 2021. Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Familie.

Beratung und Information rund um das Thema "Studieren mit Kind" gibt es bei der Sozialberatung des Studierendenwerks. Dort gibt es auch die kostenlose Broschüre "Studieren mit Kind - ein Leitfaden für studierende Eltern in Mannheim".

Antrag auf Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden bei der L-Bank, 76113 Karlsruhe.

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