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ALG II / Sozialhilfe

Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV, ist eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), die bei Bedürftigkeit und in besonderen Lebenssituationen vom Jobcenter gewährt wird.

  • Nach der Regelung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) sind Studierende von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen, wenn sie eine "dem Grunde nach" förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ausüben.
  • Nur in besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht werden. Die Leistungen werden bei Bedürftigkeit gewährt.
  • Studierende, die bei den Eltern wohnen können unter bestimmten Bedingungen aufstockende ALG II- Leistungen beziehen.
  • Schwangere und alleinerziehende Studierende mit Kind haben einen Anspruch auf bestimmte Leistungen nach dem SGB II. Diese sogen. nichtausbildungsgeprägten Mehrbedarfe oder einmalige Beihilfen wie Schwangerschaftsbekleidung oder Erstausstattung für das Kind, können beantragt werden. Die Kinder von Studierenden haben einen eigenen Sozialhilfeanspruch. Es wird geprüft, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und sie sozialgeldberechtigt sind oder ob ein Kinderzuschlag (Antrag) gewährt werden muss.
  • Bei Beurlaubung (z.B. wegen Pflege und Erziehung des Kindes) können die Studierenden einen Antrag auf ALG II stellen.
  • Mehrbedarfe gibt es u.a. auch für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung für hilfsbedürftige Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
  • Überbrückungshilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat der Studienaufnahme gibt es, wenn BAföG beantragt aber noch nicht bewilligt ist - das trifft i.d.R. zu für Studierende, die vor der Aufnahme des Studiums bereits SGBII Leistungen erhalten.
  • Zuständig für in Mannheim wohnende Studierende ist das Jobcenter.
    Für Studierende, die jünger als 25 Jahre sind, ist das Jobcenter in der Hebelstr.1 der richtige Ansprechpartner. Über 25 jährige Studierende wenden sich an das Jobcenter in der Ifflandstr. 2-6.
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