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Rundfunkbeitrag

  • Beitragspflicht
    Seit Januar 2013 ist der Rundfunkbeitrag neu geregelt. Der neue Rundfunkbeitrag löst das alte Gebührenmodell ab. Die Beitragspflicht richtet sich dann nicht mehr nach der Anzahl der genutzten Geräte. Der Beitrag wird pro Wohnung, unabhängig von der Anzahl der Bewohner fällig. Es wird dann grundsätzlich für jede Wohnung pauschal im Monat erhoben. Damit sind alle Nutzungsarten (Radio, Fernsehen...) abgedeckt.

  • Beitragshöhe
    Die Höhe des Rundfunkbeitrages liegt bei 18,36 Euro pro Monat (rückwirkend ab Juli 2021). Beitragsschuldner ist der Wohnungsinhaber, d.h. die Person , die tatsächlich dort gemeldet ist und dort wohnt. Sind mehrere Personen gemeldet wie z.B. bei einer Wohngemeinschaft so gelten alle als Inhaber und haften gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Einzelne haftet und zur Begleichung des Rundfunkbeitrages herangezogen werden kann. Die Inhaber sind untereinander ausgleichsverpflichtet.

  • Befreiung (schriftlicher Antrag erforderlich)
    Aber auch bei der neuen Regelung gibt es Befreiungsmöglichkeiten. So können sich Bezieher von Sozialleistungen wie z.B. BAföG, Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe auf Antrag befreien lassen.

    Studierende, die BAföG beziehen und nicht bei den Eltern wohnen und sich befreien lassen möchten, stellen einen schriftlichen Antrag auf Befreiung und legen eine Bescheinigung über den BAföG-Bezug ( Formular gibt es beim BAföG Amt) bei. Diese Bescheinigung erhalten die BAföG-Bezieher normalerweise mit dem BAföG-Bescheid.

    Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit einer Befreiung wenn sie als Härtefall anerkannt werden. Ansprechpartner bei Fragen zur Befreiung ist der Beitragsservice von ARD und ZDF in Köln. Infos und Anträge hier.

  • Ermäßigung
    Für Menschen mit Behinderung, die im Behindertenausweis das Merkmal RF zuerkannt haben, können eine Ermäßigung beantragen und zahlen dann nur einen Teil des normalen Beitrages (ermäßigter Beitrag 6,12 Euro im Monat ).

  • Tipp
    Der Befreiungsantrag muss nicht mehr vorsorglich gestellt werden. Da die notwendigen Nachweise von der leistungsgewährenden Behörde häufig nicht rechtzeitig vorliegen, gibt es nun die Möglichkeit die Befreiung auch rückwirkend zu erhalten. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Bescheiderstellung durch die Behörde beim Beitragsservice vorgelegt werden. Ansonsten gilt die Befreiung erst ab dem Folgemonat.

  • Ansprechpartner bei Fragen zur Befreiung ist der Beitragsservice von ARD und ZDF in Köln, weitere Infos und Anträge unter www.rundfunkbeitrag.de. Bei weiteren Fragen steht auch die Sozialberatung des Studierendenwerks zur Verfügung.
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