§11 Umfang der Ausbildungsförderung
(3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
²Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Zur Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über die Zeiten Ihrer Erwerbstätigkeit (anhand von Sozialversicherungsnachweisen oder Lohnsteuerjahresbescheinigungen)
- Nachweise über Wehr- oder Zivildienst
- Nachweise über Mutterschutz und Elternzeiten
- Nachweise über Erziehungsgeld
- Nachweise über sämtliche Schul- und/oder Berufsabschlüsse