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In unserem Glossar BAföG von A bis Z haben wir die wichtigsten Begriffe rund ums BAföG erläutert.
Für Studierende der Akademie für Waldorfpädagogik ist das Studierendenwerk Bonn zuständig.
Studierende an Akademien sowie Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien, Kollegs (einschl. Wirtschafts- und Technische Oberschulen) und Höheren Fachschulen müssen sich an das BAföG-Amt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt wenden, in dem/der die Ausbildungsstätte liegt.
Andere Schülerinnen und Schüler wenden sich an das BAföG-Amt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dem/der die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben.
Tipp: Schülerinnen und Schüler, die eine Mannheimer Schule besuchen, sollten sich im Zweifelsfall an das BAföG-Amt bei der Stadt Mannheim wenden.
Wir bitten die Studierenden, sämtliche Rückfragen zur BAföG-Darlehensrückzahlung direkt an die zuständige Stelle, dem Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA), zu stellen.
Vom BVA werden die BAföG-Darlehen bundeseinheitlich verwaltet, und zwar unabhängig davon, von welchem Amt Sie Ihre BAföG Förderung erhalten haben.
Studienanfänger:innen können frühestens ab dem Monat, in dem die Vorlesungen beginnen, Förderung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass spätestens in diesem Monat ein Antrag gestellt wurde, ansonsten setzt die Förderung erst ab dem Antragsmonat ein.
Wenn Sie bereits in einem höheren Semester studieren und bisher kein BAföG beantragt haben, ist jederzeit eine Antragstellung möglich. In diesem Falle beginnt die Förderung bereits ab dem Monat der Antragstellung.
Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag bereits nach der Einschreibung, auch wenn noch Unterlagen fehlen. Diese können Sie nachreichen.
Wichtig! Immer die Hochschule angeben, die Sie besuchen und die Fachrichtung, die Sie studieren.
BAföG wird im Regelfall für zwei Semester bewilligt. Das ist der sog. Bewilligungszeitraum. Ihren Wiederholungsantrag sollten Sie spätestens bis zum Ende des Monats stellen, der dem letzten Monat des aktuellen Bewillungszeitraums folgt, da BAföG nicht rückwirkend gezahlt wird.
Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag bereits mindestens zwei Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums, dann ist fast immer eine nahtlose Weiterförderung möglich.
Wichtig! Voraussetzung für eine nahtlose Weiterförderung ist, dass Ihr Antrag bei Abgabe alle notwendigen Formblätter enthält.
Auch die Förderung eines Auslandsstudiums ist nach dem BAföG möglich. Zur Antragstellung benötigen Sie die gleichen Formulare wie bei der Inlandsförderung und zusätzlich das Formblatt 6.
Tipp: Antrag frühzeitig stellen (mindestens 6 Monate vor Beginn der Auslandsausbildung), weil die Bearbeitung sehr zeitaufwändig ist.
Wichtig! Antrag beim zuständigen Auslandsamt stellen.
Etwa viereinhalb Jahre nach Ablauf Ihrer Förderungshöchstdauer wird das Bundesverwaltungsamt mit Sitz in Köln einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid an Sie senden.
Informationen über die Höhe der Rückzahlung und sonstige Angaben rund um Ihren Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid kann Ihnen einzig das Bundesverwaltungsamt geben, da hierfür die entsprechenden Studierendenwerke nicht zuständig sind.
Informationen zum Thema BAföG-Rückzahlung erhalten Sie hier:
Zur Überprüfung der an Sie gezahlten Beträge, verwenden Sie bitte die Ihnen zugesandten Bescheide über Ausbildungsförderung.
Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag in Höhe von € 15.000,-- bis zum 30. Geburtstag und € 45.000,-- ab dem 30. Geburtstag sind anrechnungsfrei.
Welche Vermögenswerte nachgewiesen werden müssen, ist auf Seite 4 des Formblatts 01 – Antrag auf Ausbildungsförderung ersichtlich.
Wichtig ist, dass zu jedem Vermögensgegenstand gesondert ein Nachweis zum Stichtag der Antragstellung eingereicht wird, der nicht mehr als 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt.
Ersichtlich muss bei Konto- und Depotauszügen immer der Name des Kontoinhabers, die Konto- und Depotnummer sowie der Stichtag des Vermögensnachweises sein. Dies gilt auch für sämtliche online (ggf. nur über eine Mobile Banking App) geführte Kundenverbindungen.
§11 Umfang der Ausbildungsförderung
(3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
²Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Zur Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über die Zeiten Ihrer Erwerbstätigkeit (anhand von Sozialversicherungsnachweisen oder Lohnsteuerjahresbescheinigungen)
- Nachweise über Wehr- oder Zivildienst
- Nachweise über Mutterschutz und Elternzeiten
- Nachweise über Erziehungsgeld
- Nachweise über sämtliche Schul- und/oder Berufsabschlüsse
Die Vollständigkeitsprüfung Ihrer Unterlagen wird zu gegebener Zeit durch die Sachbearbeiter/innen erfolgen. Leider fehlen die Kapazitäten, um außerhalb des regulären Bearbeitungsprozesses den Antrag vorab auf Vollständigkeit zu prüfen bzw. den Eingang einzelner Nachreichungen zu bestätigen.
Sollte Ihr Antrag unvollständig sein, erhalten Sie zu gegebener Zeit ein entsprechendes Anforderungsschreiben.
Ist Ihr Antrag vollständig, erfolgt die Bearbeitung schnellstmöglich in der Reihenfolge des Antragseingangs.
Für Antragsteller:innen selbst bleiben Brutto-Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (keine Vergütung aus einem Pflichtpraktikum) unter durchschnittlich 520,00 € im Monat anrechnungsfrei. Das bedeutet, in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten können Sie insgesamt 6.240,00 € verdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt.
Im Unterschied zur Berechnung zu Einnahmen aus nichtselbstständigen Tätigkeiten werden bei selbstständigen Tätigkeiten die Betriebsausgaben anstelle des Arbeitnehmerpauschbetrags (auf 12 Monate 1.200,00 €) abgezogen. Die Betriebsausgaben werden in Höhe eines Pauschalsatzes von 25 % der Einnahmen berücksichtigt, höchstens jedoch bis 613,55 € jährlich.
Für die Anrechnung auf das BAföG ergibt sich dabei im Regelfall, dass ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bis ca. 5.040,00 € auf 12 Monate anrechnungsfrei bleibt.
Der Abzug der Sozialpauschale erfolgt bei beiden Einkommensarten in gleichem Anteil. Auch der monatliche Freibetrag für das Einkommen der Antragsteller ist der gleiche.
Die Einkommensnachweise sind am Ende des Bewilligungszeitraumes gesammelt unaufgefordert einzureichen. Nach Eingang wird Ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum überprüft und ggf. korrigiert. Hierbei kann es zu einer Neuberechnung und ggf. Rückforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr.3 BAföG kommen, sollte sich in dieser Zeit eine Anrechnung Ihres Einkommens auf den Förderbetrag ergeben.
In der Regel benötigt die Wohngeldbehörde einen Ablehnungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass Sie dem Grunde keinen BAföG-Anspruch haben.
Bitte stellen Sie daher einen vollständigen Antrag auf Ausbildungsförderung, denn es muss durch Prüfung gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein BAföG-Anspruch besteht. Erst dann kann ein Ablehnungsbescheid ergehen. Die Antragsformulare finden Sie auf unserem BAföG-Service-Center bzw. auf BAföG Digital. In einem formlosen Schreiben können Sie zusätzlich erklären, dass der Antrag mit dem Ziel gestellt wird, einen Ablehnungsbescheid für die Wohngeldstelle zu erhalten.
Während eines Urlaubssemesters entfällt der Anspruch auf BAföG- Zahlungen. Die Förderungshöchstdauer wird um das Urlaubssemester erhöht. Bitte teilen Sie diese dem Amt für Ausbildungsförderung unmittelbar schriftlich mit (Kopie des Antrages auf Beurlaubung, Nachweis über das Urlaubssemester anhand der Studienbescheinigung nach §9 BAföG oder dem Studienverlaufsplan).
Sollte es Ihnen derzeit nicht möglich sein, Ihren Rückforderungsbetrag in der angegebenen Frist zurückzuzahlen, haben Sie die Möglichkeit einen Stundungsantrag zu stellen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen finden Sie in unserem BAföG-Service-Center.
Für Schüler die ein Abendgymnasium, Kolleg oder eine höhere Fachschule besuchen, ist das Amt für Ausbildungsförderung der Kreis-/Stadtverwaltung am Orte der Schule zuständig.
Für alle anderen gilt in der Regel: Zuständig ist das BAföG-Amt in der Kreis- bzw. Stadtverwaltung am Wohnort der Eltern.
Auch während des Auslandssemesters kann BAföG bezogen werden, allerdings sind in diesem Fall nicht wir für die Förderung zuständig, sondern besondere Auslandsämter. Je nach gewünschtem Zielland sind dies unterschiedliche Ämter, die überall in Deutschland verteilt sind. Das Amt, das für die USA zuständig ist, befindet sich z.B. in Hamburg, das für Großbritannien in Hannover usw. Wichtig ist, den Antrag mindestens 6 Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes zu stellen. Auf folgender Seite finden Sie alle Informationen zur Auslandsförderung, https://www.auslandsbafoeg.de/.
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an nur geleistet, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die erbrachten üblichen Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters vorgelegt hat. Als Nachweis dienen das Formblatt 5 oder das Transcript of Records oder der Statusbericht mit Angabe aller bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen sowie Siegel und Unterschrift. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht waren. Wird das Formblatt 5 oder der Nachweis über die erreichten ECTS-Punkte erst im 5. oder 6. Monat eines Semesters vorgelegt, ist Förderung erst ab Eingangsmonat möglich. Wird der Nachweis bis zum 4. Monat des 3. Fachsemesters vorgelegt, sind die erbrachten üblichen Leistungen bis zum Ende des 3. Fachsemesters ausreichend.
Liegt Ihre Antragstellung bereits mehr als 4 Monate zurück und es konnte bisher kein Bescheid ergehen, finden Sie hier Informationen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten:
Überbrückungshilfe: Bei pandemiebedingter Notlage von April bis Ende September 2021. Voraussetzungen und Antragsstellung hier: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de
Darlehen des Studierendenwerks: Für Studierende in unverschuldeter, finanzieller Notlage bietet die Darlehenskasse (www.stw-ma.de/darlehen) Hilfe an.
KfW-Studienkredit: Der KfW-Studienkredit (www.stw-ma.de/studienkredit) dient der Finanzierung der Lebenshaltungskosten während des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen.
Die Sozialberatung (www.stw-ma/sozialberatung) des Studierendenwerks informiert und hilft zu weiteren Möglichkeiten der Studienfinanzierung.
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